Grundsätzlich hat jede einkommensschwache Person einen Anspruch auf Wohngeld für eine selbst bewohnte Wohnung, unabhängig davon, ob die Wohnung gemietet oder gekauft wurde. Hauptsache man wohnt selbst drin und hat nicht genügend Geld, um die Kosten für die Wohnung vollständig selbst zu tragen. Ganz ohne Einkommen geht's aber auch nicht. Schließlich handelt sich beim Wohngeld um einen Zuschuss, der zur Deckung der Miete oder Lasten gedacht ist. Essen und Kleidung muss man muss man schon selbst zahlen können, sonst ist man beim Wohngeldamt an der falschen Adresse. Das bedeutet, dass zu den Voraussetzungen für den Anspruch auf Wohngeld ein gewisses Mindestmaß an anderen Einnahmen für den eigenen Haushalt gehört. Zusätzlich muss der Aufenthaltstitel stimmen. Wer also befürchtet oder gehofft hat, man könne in Deutschland einreisen und einfach so Sozialleistungen beantragen, liegt hier falsch.
Wohngeld Voraussetzungen auf einen Blick
Ausschlaggebend für die Höhe des Wohngeldanspruchs ist das Haushaltseinkommen sowie die Warmmiete bzw. die monatlichen Belastungen bei einem Eigenheim (Lastenzuschuss). Wichtig ist, dass die Person den Antrag stellt, die auch den Mietvertrag unterschrieben hat. Wenn mehrere Personen den Vertrag unterschrieben haben, kann man selbst entscheiden, wer davon das Wohngeld beantragt. Der Wohngeldantrag gilt automatisch für alle Haushaltsmitglieder. Bei einer WG handelt es sich im Sinne des Wohngeldes, um mehrere Haushalte unter einem Dach. Ein Mitbewohner im Sinne einer typischen WG ist im Prinzip ein Nachbar, der dasselbe Klo benutzt.
Es gibt übrigens auch Personen, die trotz der Erfüllung aller vier genannten Wohngeld Voraussetzungen vom Wohngeld ausgeschlossen sind. Dazu gehören vor allem Personen, die sogenannte Transferleistungen beziehen.
Das Wohngeld wird sich alle zwei Jahre ab 2022 den Miet- und Einkommensentwicklungen anpassen. Es lohnt sich daher den Anspruch wiederholt prüfen zu lassen, da insbesondere mit der Wohngeldreform von 2020 sehr viel mehr Menschen die Voraussetzungen für Wohngeld erfüllen.
Das Arbeitslosengeld ist eine Versicherungsleistung und errechnet sich aus dem Gehalt der letzten 12 Monate. Man nennt das auch Lohnersatzleistung. Generell wird man mit einem ALG I Bezug nicht vom Wohngeld ausgeschlossen, da es keine Transferleistung wie zum Beispiel das ALG II ist. Daher sind in dem Betrag des Arbeitslosengeldes auch keine Wohnkosten enthalten. Aber auch hier kommt es natürlich auf die Höhe des Arbeitslosengeldes drauf an. Das Arbeitslosengeld wird dabei wie ein normales Einkommen behandelt. Alle anderen Bedingungen wie die Höhe der Miete und auch die Anzahl der wohngeldberechtigten Haushaltsmitglieder spielen wie bei allen anderen berechtigten Antragsstellern die wichtigste Rolle. Ein Antrag lohnt sich in den meisten Fällen.
Personen die in einem Heim leben, haben gleichermaßen einen Anspruch auf Wohngeld wie Personen die in einer Wohnung oder einem Eigenheim wohnen, sofern die restlichen Wohngeld Voraussetzungen auch hier erfüllt werden. Sprich, das Einkommen, die wohngeldberechtigten Haushaltsmitglieder und die Miete werden als Grundlage zur Berechnung des Wohngeldes herangezogen. Das Wohngeld für Heimbewohner sollte nicht mit dem Pflegewohngeld verwechselt werden. Hierbei handelt es sich um einen Zuschuss zu den "betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen" von vollstationären Pflegeeinrichtungen. Zudem gibt es das Pflegewohngeld auch nur in drei Bundesländern (Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein). Weitere Infos zum Pflegewohngeld findest du hier.
Grundsätzlich kann man auch dann Wohngeld beantragen, wenn man sich in Kurzarbeit befindet. Es gelten die gleichen Bedingungen wie auch für alle anderen antragsberechtigten Personen.
Im BAföG sind Leistungen zum Wohnen inbegriffen. Daher sind Studenten nach § 20 WoGG dem Grunde nach in der Regel ausgeschlossen, da man davon ausgeht, dass sie Anspruch auf BAföG haben. Es ist dabei unabhängig ob sie auch wirklich BAföG bekommen oder welches beantragt haben. Der BAföG-Anspruch schließt einen Wohngeldanspruch aus. Nun ist es aber so, dass es einige Gründe gibt, aufgrund dessen man keinen Anspruch auf BAföG hat. Sollte einer dieser Gründe (bis auf zu viel Einkommen) zutreffen, hat man als Student einen Anspruch auf Wohngeld. Dem Wohngeldantrag muss dann aber ein Ablehnungsbescheid vom BAföG Amt vorliegen, der bestätigt, dass man die BAföG Voraussetzungen grundsätzlich nicht erfüllt.
Sollte das BAföG als reines Darlehen gezahlt werden, kann ein Anspruch auf Wohngeld geltend gemacht werden, sofern alle anderen Voraussetzungen für Wohngeld erfüllt sind.
Ein Anspruch für Rentner besteht, wenn die monatliche Bruttorente zum Leben zu mindestens 80 % ausreicht, aber die Kosten für Miete nicht bzw. nur teilweise gedeckt werden können. Erhält man eine Rente von über 1000 € brutto monatlich, besteht normalerweise kein Anspruch auf Wohngeld. Ausnahmen bestätigen auch hier die Regel, den je nach Lage der Wohnung und dem Mietpreisspiegel der Stadt, kann trotzdem ein Anspruch bestehen. Besteht dann noch eine Schwerbehinderung von mind. 50 % oder ein Pflegegrad I bei einer im Haushalt lebenden Person, können sich zudem die Freibeträge erhöhen. Abgezogen werden pauschal auch die Beiträge zur Sozialversicherung. Ein bereits bestehendes Vermögen von bis zu 60.000 Euro der*s Antragsteller*in und 30.000 Euro für jede weitere Person bleiben zudem unangetastet. Sollte das bestehende Vermögen darüber hinausgehen, wird nach jüngsten Gerichtsurteilen von einem erheblichen Vermögen gesprochen und die Wahrscheinlichkeit einer Ablehnung ist sehr wahrscheinlich. Die Vermögenswerte gelten zudem auch für alle anderen wohngeldberechtigen Personenkreise.
Pauschal kann diese Frage nicht mit Ja beantwortet werden, da auch hier die Einkommensverhältnisse sowie der Wohnraum die übergeordnete Rolle spielen. Bei alleinerziehenden Personen mit Kindern unter 18 Jahren kommen jedoch erhöhte Freibeträge hinzu, die das Jahreseinkommen wiederum mindern und somit die Chance auf einen Anspruch auf Wohngeld erhöhen. Zudem werden das Kindergeld, der Kinderzuschlag sowie das Elterngeld bis zu einer Höhe von 300 Euro nicht zum Einkommen gerechnet. Angerechnet werden jedoch Unterhaltszahlungen. Demnach muss auch eine Meldung erfolgen, wenn sich Unterhaltszahlungen verändern. Auch dann, wenn diese im Wohngeldbezugszeitraum erstmalig erfolgen und sich somit das Einkommen um mehr als 15 % verändert.
Selbstständige haben ebenfalls einen Anspruch auf Wohngeld. Jedoch ist eine Gewinn- und Verlustrechnung als Einkommensnachweis beizufügen. Bei Selbstständigen kann zunächst eine Bewilligung anhand der zurückliegenden Gewinne erfolgen. Im laufenden Bewilligungszeitraum kann es sein, dass alle 2 Monate eine neue Prüfung erfolgt. Es kann aber auch sein, dass das tatsächliche Einkommen nachträglich nachgewiesen werden muss.
Die Wehrpflicht wurde in Deutschland bis auf den Verteidigungsfall ausgesetzt. Man kann sich jedoch auch freiwillig bei der Bundeswehr verpflichten lassen. Einen Wohngeldanspruch ist dann in der Regel jedoch nicht gegeben. Dies ist deshalb so, da die Soldaten der Bundeswehr meist nicht Mieter einer Wohnung sind, sondern in der Kaserne wohnen. Eine Entlohnung erfolgt über das Bundesbesoldungsgesetz nach der jeweiligen Stufe. Sollte eine Soldat doch Mieter einer Wohnung sein, erfolgt eine Prüfung im Einzelfall.
Vielleicht fragst du dich, warum es ein Mindesteinkommen gibt, wenn man Unterstützung beim Zahlen der Miete benötigt? Wohngeld ist ein Zuschuss zur Miete und zwar nur dann, wenn man in der Lage ist den größten Anteil davon selbst zu tragen. Ist man dazu nicht in der Lage, gibt es andere Sozialleistungen wie z.B. das Arbeitslosengeld II, das genau diesen Zweck erfüllt.
Eine Faustformel zur Berechnung gibt einen sehr guten Anhaltspunkt dazu, ob man das Mindesteinkommen erreicht oder nicht:
Regelsatz + ggf. individuelle Bedarfe + Werbungskosten + Warmmiete + ggf. Krankenversicherung
Die Beiträge der Krankenversicherung können in voller Höhe angerechnet werden, wenn der Antragsteller:
Auch wenn bestimmte Einkünfte keine Relevanz für die Berechnung des Wohngeldes haben, sind sie dennoch für die Berechnung des Mindesteinkommens relevant. Dazu zählen zum Beispiel auch das Kindergeld oder ein Studienkredit bei dem man monatlich Geld bekommt.
Ein Antrag kann auch dann gestellt werden, wenn das Mindesteinkommen nur mit 80 % erreicht wird. Dabei ist die Anwendung der 80 % jedoch auf den Regelsatz begrenzt. Sollte diese Möglichkeit in Frage kommen, muss man sich allerdings auf eine schriftliche Anhörung einstellen, in der die Plausibilität der Angaben überprüft werden soll. In der Anhörung müssen alle monatlichen Kosten sowie alle Einnahmen dargelegt werden. Dazu zählen auch Hygieneartikel bei Frauen, die GEZ-Gebühren oder auch die Handyrechnungen sowie der Betrag für die Lebensmittel. Die Abfrage hat den Zweck die Glaubwürdigkeit der Angaben zu unterstreichen.
Das Vermögen wird beim Wohngeld bis zu einer Höhe von 60.000 Euro des Antragsstellers und 30.000 Euro bei jeder weiteren Person im Haushalt nicht bei der Berechnung einbezogen. Damit liegt die Grenze für das nicht in die Berechnung fallende Vermögen weitaus höher als zum Beispiel beim ALG II. Sollte das Vermögen jedoch höher ausfallen, ist die Ablehnung von Wohngeld sehr wahrscheinlich. Dennoch wird der individuelle Fall jeweils beachtet. Bei Unsicherheiten sollte daher dennoch ein Antrag gestellt werden. Mit unserem Antragsservice bezahlst du nichts, sollte dein Antrag abgelehnt werden.
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