Sie befinden sich in einer misslichen finanziellen Lage und fragen sich, ob sie die Möglichkeit haben Wohngeld zu bekommen? Was genau ist Wohngeld eigentlich und welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden, damit man Wohngeld beantragen kann? Wo finde ich den Wohngeldantrag und was muss beim Ausfüllen beachtet werden?
Antworten zu diesen und noch vielen weiteren Fragen finden sie hier auf unserem Blog und zwar so geschrieben, dass man es auch versteht. Dieser Artikel soll Ihnen einen Überblick über das Thema mit den wichtigsten Facetten geben.
Wohngeld ist eine Sozialleistung, die im Sozialgesetzbuch (SGB) festgeschrieben ist. Die Inhalte, wie zum Beispiel die Ermittlung der Einkommensgrenzen für Wohngeld, der Bewilligung oder die Ablehnungsgründe hingegen sind im Wohngeldgesetz (WoGG) geregelt. Sofern sie die Voraussetzungen für Wohngeld erfüllen, wird er Ihnen als Zuschuss zur Miete gezahlt (Mietzuschuss). Es gibt auch Möglichkeiten einen Zuschuss zu erhalten, wenn sie Eigentum haben und dieses selbst bewohnt wird. Dann spricht man jedoch von einem Lastenzuschuss. Zuschuss bedeutet, dass sie in der Lage sein müssen, selbst einen erheblichen Teil zu ihren Lebenshaltungskosten beitragen zu können.
Falls sie sich nicht alle Wohngeldbegriffe sofort merken können, können sie sie jederzeit in unserem Wohngeld-ABC nachlesen.
Wohngeld zusammengefasst:
Alle aktuellen Zahlen und Fakten zum Wohngeld finden sie hier.
Wohngeld als Mietzuschuss oder Lastenzuschuss ist vorrangig vor anderen Leistungen wie z.B. ALG II zu behandeln. Es ist also eine sogenannte vorgelagerte Sozialleistung. Das bedeutet, wenn durch Erhalt von Wohngeld und dem zur Verfügung stehenden selbst generierten Einkommen eine Bedürftigkeit abgewendet werden kann, können somit keine Transferleistungen (wie z.B. ALG II) beantragt werden. Man muss also immer zuerst schauen, ob man Wohngeld beantragen kann bevor man zum Job Center geht. Schüler, Studierende und andere Auszubildende müssen wiederum vor ihrem BAföG Antrag prüfen, ob sie die Voraussetzungen für BAföG erfüllen.
Anspruch hat fast jeder einkommensschwache Bürger. Abgesehen vom Antrag selbst, müssen weitere Voraussetzungen vom Antragsteller erfüllt werden, Wohngeld ist in Deutschland ein Recht (siehe Wohngeldgesetz WoGG), kein Privileg. Dabei gibt es so einige Kniffe, die wir hier im Blog verraten, um die Chance auf eine Bewilligung von Wohngeld zu erhöhen.
Nicht wohngeldberechtigt sind Antragsteller, die sogenannte staatliche Transferleistungen erhalten, welche die Wohnsituation in der Berechnung bereits berücksichtigen. Dazu gehören zum Beispiel das Arbeitslosengeld II (auch ALGII oder Hartz IV genannt), Sozialhilfe, Ausbildungsförderung (BAföG) oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Es gibt aber auch einige wenige Ausnahmen. Wenn sie es genau wissen möchten, dann lesen sie es im folgenden Blogartikel nach. Dort haben wir weitere Informationen zu den Personengruppen zusammengeschrieben, die kein Anrecht auf Wohngeld haben. Es gibt nämlich manchmal auch ganz eigenartige Konstellationen bei denen Haushalte, deren Mitglieder allein betrachtet keinen Anspruch auf Wohngeld haben, zusammen genommen aber schon. Das ist beispielweise der Fall, wenn Studenten mit ALG II Empfängern zusammenwohnen und gemeinsam Wohngeld beantragen.
Leider gibt es keine einheitlichen Antragsformulare. Jedes Bundesland lebt hier seine eigene Kreativität aus. Deshalb empfiehlt es sich erstmal einen formlosen Antrag zu stellen. Das bedeutet, dass man Wohngeld erstmal ohne Formular beantragt. Ein einfaches Schreiben mit "hiermit beantrage ich Wohngeld. Die restlichen Unterlagen reiche ich umgehend nach." reicht vorerst, um seinen Anspruch auf Wohngeld rechtlich geltend zu machen. Sie können aber auch gerne unsere Vorlage für einen formlosen Antrag nutzen. Das ist deshalb wichtig, weil der Wohngeldanspruch erst auf Antrag besteht und auch erst ab dem Monat gilt, in dem er formlos gestellt wurde. Damit kann auch erst ab dem Monat gezahlt werden ab dem der Antrag auf Wohnged vorliegt. Der Bewilligung wird dann rückwirkend zu diesem Monat ausgezahlt. Es lohnt sich also sofort den formlosen Antrag einzureichen. Über den Rest kann man sich danach noch informieren. Dasselbe gibt für die Antragsunterlagen. Wir gehen in diesem Artikel auf all das im Detail ein, dranbleiben lohnt sich also. In einigen wenigen Fällen gibt es die Möglichkeit rückwirkend Wohngeld zu beantragen. Es ist also wichtig, dass sie den formlosen Antrag schon mal einreichen, auch wenn sie die erforderlichen Unterlagen für den richtigen Antrag noch nicht zusammen haben. Sie haben dann vier Wochen Zeit den richtigen Wohngeldantrag zu stellen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen. Überlegen sie es sich in der Zeit anders, können sie die Frist einfach verstreichen lassen und der Antrag ist ungültig.
Um einen ersten Überblick über die beizufügenden Unterlagen zu bekommen, haben wir Ihnen hier eine Übersicht erstellt. Beachten sie bitte, dass sich die zu erbringenden Unterlagen von Bundesland zu Bundesland unterscheiden können. Wir haben Ihnen zusätzlich eine allumfängliche Liste mit den benötigten Wohngeldunterlagen inklusive der Erklärung was darin auszufüllen ist erstellt.
Diese Auflistung ist exemplarisch für das Bundesland Niedersachsen:
Insbesondere zu den Einkünften werden sehr viele Daten abgefragt. Dabei sind nicht nur Einkünfte des vorangegangenen Jahrs anzugeben, sondern auch zum Beispiel Einmalzahlungen wie eine Abfindung die bis zu drei Jahre zurückliegen kann. Selbstverständlich sind auch Einkünfte aus selbstständiger Arbeit gleichermaßen anzugeben.
Wenn man die Möglichkeit hat die Unterlagen persönlich einzureichen, dann sollte man das tun, denn teilweise gibt es direkt die Möglichkeit den Antrag gemeinsam zu besprechen. Man bekommt so direkt die Rückmeldung, ob noch Unterlagen fehlen. Per Post geht es natürlich auch. Manchmal sogar per E-Mail als unterschriebener pdf Anhang, eingescannter Unterlagen oder sogar komplett online. Welches Amt für sie persönlich zuständig ist, ist schwer zu sagen. Das kann für jede Postleitzahl ein anderes Amt sein. Wir sind noch dabei alle Ämter und ihre Zuständigkeitsbereiche zu recherchieren. Bis dahin müssen sie sich leider selbst darum kümmern. Beachten sie dabei, dass Post- und Besucheradressen voneinander abweichen können.
Wenn man das erste Mal Wohngeld beantragt, dauert es ca. 3-6 Wochen bis zur ersten Rückmeldung vom Amt. Entweder wird Ihnen mitgeteilt, dass noch bestimmte Unterlagen für eine abschließende Entscheidung nachgereicht werden müssen oder man bekommt direkt den offiziellen Bewilligungs- bzw. Ablehnungsbescheid. Bei Folgeanträgen geht es meist schneller, da ein Großteil der Unterlagen weiterhin Bestand hat, dem Amt sowohl bereits vorliegt als auch geprüft wurde, wie z.B. der Mietvertrag. Im allerschlimmsten Fall kann sich die Behörde auch mal sechs Monate Zeit lassen, um einen Bescheid auszustellen. Das passiert allerdings nur sehr selten. Wir empfehlen mit einem durchschnittlichen Bearbeitungsdauer von ungefähr 2 Monaten zu rechnen.
Der Bewilligungszeitraum beträgt maximal 12 Monate. Sie müssen also jedes Jahr einen neuen Antrag stellen, um weiterhin Wohngeld zu erhalten. Kümmern sie sich frühzeitig um ihren Folgeantrag, damit die Zahlung nahtlos fortgesetzt wird. Wir empfehlen spätestens zwei Monate vor dem Ende des Bewilligungszeitraums den Folgeantrag zu stellen.
Wie schon erwähnt, wird Wohngeld immer für ein Jahr bewilligt und monatlich ausgezahlt. Nach dem Jahr muss erneut ein Antrag gestellt werden. Das ist dann der sogenannte Folgeantrag. Sollte sich dein Einkommen oder die Miete um mehr als 15 % verändern, muss dies gemeldet werden. Daraufhin muss ein Änderungsantrag gestellt werden, um den neuen Bezug zu errechnen.
Wie viel Wohngeld man bekommt hängt im Wesentlichen von drei Faktoren ab:
Personen einer Hausgemeinschaft, die vom Wohngeld aufgrund anderer Leistungen ausgeschlossen sind, werden nicht zum Gesamteinkommen dazu gerechnet. Allerdings wird dann auch nicht der Mietanteil dieser Personen zur Höhe der Miete berücksichtigt. Zur Berechnung von Wohngeld werden seit dem 01.01.2021 nicht nur die Miete und Nebenkosten berücksichtigt, sondern auch die Heizkosten. Somit hat sich das Wohngeld zum Jahresbeginn 2021 nochmals erhöht. Bei den Einnahmen hängt es von der Art der Einnahmen ab. Ins Mindesteinkommen zählt prinzipiell jede Einnahme mit rein, aber nicht jede Einnahme wird gleichermaßen bei der Berechnung berücksichtigt. Beim Einkommen aus nicht selbstständiger Arbeit, wird vom Bruttogehalt pauschal 10 % für Steuern, Kranken- und Rentenversicherung abgezogen. Stipendien werden zur Hälfte angerechnet, beim BAföG ist es die Hälfte des nicht zurückzuzahlenden Anteils. In der Regel also ein Viertel und wie schon erwähnt, findet der ALG II-Anteil inkl. Mietanteil keine Berücksichtigung.
Je nach dem wo Sie wohnen, ist ihr Wohnort in eine sogenannte Mietstufe eingeteilt. Die Stufen gehen von I bis VII. Dabei ist VII die höchste Stufe. Das bedeutet, dass Städte und Gemeinden mit dieser Mietstufe die höchsten Mieten Deutschlands haben und dies im Wohngeldantrag entsprechend berücksichtigt wird. Das Bundesministerium des Inneren hat hierzu eine Auflistung aller Städte und Gemeinden zusammengestellt, in der die Mietstufen eingesehen werden können.
Erst wenn Sie ihre Mietstufe kennen, können Sie sich anhand von Tabellen die Höchsteinkommensgrenze feststellen. In den Tabellen wird außerdem auch die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen von bis zu 30 % berücksichtigt, welche als Pauschale vom Höchsteinkommen abgezogen werden können. Wir haben dies für Sie im Detail in unserem Artikel zum Höchsteinkommen für Sie zusammengefasst.
Das Wohngeld wird Ihnen monatlich im Voraus auf ihr Bankkonto überwiesen. Wenn sie kein Konto haben, kann es alternativ auch einer anderen Person ausgezahlt werden, sofern das zuvor im Antrag entsprechend angegeben wurde. Sie sind verpflichtet jegliche Einkommensänderungen dem Wohngeldamt mitzuteilen. Das bedeutet im Umkehrschluss jedoch nicht automatisch eine Kürzung, falls sich ihr Gehalt erhöht hat. Erst wenn das Gesamteinkommen über 15 % angestiegen ist, wird sich das auf das Wohngeld auswirken.
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