Auch wenn der oder die Antragsteller*in im eigenem Haus lebt also Wohneigentum hat, kann Anspruch auf Wohngeld geltend gemacht werden. Das nennt sich dann Lastenzuschuss. Die Grundvoraussetzung für einen Lastenzuschuss ist, dass das Eigentum selbst und nur zu eigenen Zwecken bewohnt wird. Generell werden die gleichen gesetzlichen Grenzen wie auch beim Mietzuschuss zugrunde gelegt. Das heißt, auch hier spielt das Einkommen, die Anzahl der Haushaltsmitglieder und die Wohnkosten die entscheidende große Rolle bei der Berechnung. Da man in seinem eigenen Haus jedoch keine Miete zahlt, sondern in der Regel einen Abtrag an die Bank, wird der Zuschuss für die Wohnkosten daraus berechnet. Darüber hinaus sind weitere ergänzende Angaben zu machen, um den genauen Zuschuss zu ermitteln. Die ergänzenden Angaben beziehen sich auf die zuschussfähigen Belastungen. Diese setzen sich aus den folgenden Faktoren zusammen:
Die folgenden umfangreichen Formulare müssen für die Berechnung des Wohngeldes als Lastenzuschusses ausgefüllt werden. Da es beim Ausfüllen einiges zu beachten gibt, haben wir hier die wichtigsten Informationen für die jeweiligen Formulare zusammengestellt.
Beachte!
Sollte es mehrere Haushaltsmitglieder geben, die die Voraussetzungen für den Lastenzuschuss erfüllen, kann dennoch nur eine Person den Antrag stellen. Wer den Antrag stellt, kann selbst entschieden werden. Das gilt gleichermaßen auch für den Mietzuschuss.
Das Formular fragt lediglich alle Daten zu den Erwerbskosten des Eigentums (gilt nur für den Antrag auf Lastenzuschuss) ab. Wie hat man die Immobilie erworben (Kauf, Erbe, etc.), die Anschaffungs- bzw. Erstellungskosten und die Finanzierung dessen. Dem ist der Kreditvertrag, ein Jahreskontoauszug des Kreditgebers und ein aktueller Zahlungsnachweis beizufügen.
Dieses Formular listet sehr detailliert alle Informationen zum Kredit für das Eigentum auf. Neben der Laufzeit sind die Summe, die Tilgungsraten aber auch ob die Zahlungen regelmäßig getätigt wurden einzutragen. Das Formular ist vom Kreditgeber auszufüllen und zu bestätigen.
Das meist zweiseitige Formular fragt die Belastungen aus Fremdmitteln wie z.B. dem Kredit sowie weiteren Belastungen wie Erbbauzinsen oder die Grundsteuer ab. Außerdem müssen darin eventuelle Zuschüsse, ob es eine Garage oder Carport gibt angegeben werden. Sofern ein Teil der Immobilie vermietet ist, muss auch das hier angegeben sowie die Nebenkosten aufgeschlüsselt werden.
Anspruch auf Wohngeld in Form eines Lastenzuschusses kann bestehen, wenn das selbst genutzte Wohneigentum die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit übersteigt.
Gemäß §3 Abs. 2 WoGG haben die folgenden Personen die Möglichkeit Wohngeld in Form eines Lastenzuschusses zu beantragen:
Personen die ein Eigenheim gleich welcher Art besitzen in dem sie zwar wohnen aber dort gleichzeitig auch ihre Geschäftsräume unterhalten, können kein Wohngeld als Lastenzuschuss beziehen. Sie können dann jedoch Wohngeld als Mietzuschuss beantragen.
Zusätzlich sind auch diejenigen Personengruppen ausgeschlossen, die auch vom Mietzuschuss ausgeschlossen sind. Das betrifft vor allem Personengruppen die Transferleistungen erhalten. Sollte man nicht sicher sein, ob einem Wohngeld zusteht, dann können Sie die Wohngeld Voraussetzungen hier gern nochmal nachlesen.
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